Themen & Informationen

Hier werden Themen aufgegriffen, die gegebenenfalls von allgemeiner Interesse sind und auftretende Fragen beantworten können. Die Rubrik wird nach Bedarf erweitert und aktualisiert. Sollten die Informationen nicht ausreichend oder unverständlich sein, stehen wir gern telefonisch zur Verfügung (siehe unten).

Anerkennung von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräte

Allgemeine Anerkennung ausländischer Luftfahrerscheine für Ultraleichtflugzeugführer

(1) Die Allgemeine Erlaubnis ist formlos und erstreckt sich auf gültige Luftfahrerscheine für Ultraleichtflugzeugführer, deren Inhaber ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und deren Luftfahrerschein (Erlaubnis/ Ausweis) in einem Mitgliedsstaat der EU oder der Schweiz ausgestellt wurde.

(2) Die Anerkennung berechtigt zum Führen und Bedienen von Luftsportgeräten

  • die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurden,
  • für die eine Musterprüfung entsprechend § 11 Absatz 1 LuftGerPV bescheinigt wurde,
  • oder eine Muster- oder Gerätezulassung gemäß § 11 Absatz 4 LuftGerPV vorliegt.

(3) Nicht einbezogen in die Allgemeine Anerkennung sind Einweisungs- und Lehrberechtigungen.

 

Grundlegende Anforderungen für die Anerkennung von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräte, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erteilt wurden.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011 (ABl. L 311 vom 25. November 2011, S. 1) zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 (ABl. L 100 vom 5. April 2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) wird den Mitgliedsstaaten ermöglicht, von Drittländern ausgestellte Lizenzen anzuerkennen.
Das Verfahren für die Anerkennung von Luftfahrerscheinen für Luftsportgeräteführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anhang II e) bis g) sowie für Sprungfallschirme wird wie folgt festgelegt:


(1) Nicht im Geltungsbereich der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erteilte Luftfahrerscheine für Luftsportgeräteführer, Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse für Luftsportgeräteführer berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftsportgeräten, die in dem Staat oder Gebiet eingetragen wurden, in dem der Luftfahrerschein erteilt oder als gültig anerkannt worden ist.

(2) Luftfahrerscheine nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftsportgeräteführer können für das Führen und Bedienen von Luftsportgeräten,

  • die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurden,
  • für die eine Musterprüfung entsprechend § 11 Absatz 1 LuftGerPV bescheinigt wurde,
  • oder eine Muster- oder Gerätezulassung gemäß § 11 Absatz 4 LuftGerPV vorliegt,

allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden.

Die Anerkennung kann von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften der LuftPersV sowie der fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestimmungen der LuftPersV abhängig gemacht werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.

(3) Für anerkannte Luftfahrerscheine und Berechtigungen kann die zuständige Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen.