Für Avionik in Ultraleichtflugzeugen besteht weiterhin Prüfpflicht aller 24 Monate. Das betrifft prüfpflichtige Funkgeräte und Transponder. Anderslautende Meldungen durch die Aufhebung mehrerer Nachrichten für Luftfahrer (NfL) durch die NfL 2-382-17 betraf lediglich Luftfahrzeuge, deren Lufttüchtigkeit durch ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm (IHP) aufrechterhalten wird. Dort wird die Avionik im Rahmen des IHP geprüft, die auch kürzere Fristen enthalten kann. Für UL gilt jedoch weiterhin die „Prüfer-Anweisung für UL“ (PAUL). Bei der jeweiligen Jahresnachprüfung muss beim Einbau von prüfpflichtiger Avionik ein gültiger Avionikbericht vorliegen. Die Fristen für beide Geräte wurden bei der letzten Überarbeitung der PAUL auf einheitlich 24 Monate angeglichen bzw. erhöht. Dem Antrag auf Verkehrszulassung ist die Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur beizufügen (LuftVZO § 8 Abs.2 Nr.5).