In diesem Bereich und den dazugehörigen Unterkategorien finden Sie Informationen zu Ausbildung, Lizenzen sowie alle Formulare, Gebührenlisten und Adressen für Ultraleichtflieger.
Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV) |
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Luftrecht |
Flugfunk |
Navigation |
Meterologie |
Verhalten in besonderen Fällen |
Menschliches Leistungsvermögen |
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung |
Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV) |
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30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, davon mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug |
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen |
Außenlandeübungen mit Fluglehrer |
Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 km mit Zwischenlandung |
Mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km |
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte |
Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Theorie-Ausbildung |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter |
Praxis-Ausbildung |
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20 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern können angerechnet werden. |
mindestens zwei 200 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen. |
Die Praxis-Prüfung Hubschrauberführer erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Die Praxis-Prüfung Segelflugzeugführer erfolgt durch den Ausbildungsleiter. |
Die Passagierberechtigung wird mit Erteilung der Lizenz eingetragen. |
Theorie-Ausbildung |
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Ausbildung und Prüfung entfallen |
pyrotechnische Einweisung muss nachgewiesen werden |
Praxis-Ausbildung |
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5 Flugstunden als verantwortlicher Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen werden angerechnet |
mindestens 25 Stunden müssen absolviert werden, davon mindestens 5 Alleinflugstunden |
mindestens zwei 200 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sind durchzuführen |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Die Passagierberechtigung wird bei bestehender Passagierberechtigung für Trike mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen. |
Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte:
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012) |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter. |
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012) |
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Navigation |
Luftrecht (nur Prüfung) |
Technik |
Verhalten in besonderen Fällen |
Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat. |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis (mind. LAPL) hat:
mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate,
darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein; sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen.
Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
Für Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte UL bis 120 kg Leermasse gelten dieselben Anforderungen; allerdings entfällt hier der Übungsflug mit Fluglehrer.
Eine abgelaufene Lizenz kann erneuert werden, wenn die vorher genannten Bedingungen erfüllt sind.
Theorie-Ausbildung |
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Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte |
Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. |
Eine Überlandflugeinweisung mit Fluglehrer über mindestens 100 km mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz. |
Mindestens 30 Starts und Landungen im Alleinflug und 2 Überlandflüge als Alleinflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 50 km gradliniger Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz auf Leichten Dreiachsern. |
Die Passagierberechtigung wird bei Bewerbern mit gültiger PPL ohne weitere Nachweise und bei Bewerbern mit bestehender Passagierberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung |
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die unbeschränkte Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge |
150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen |
eine bestandene Auswahlprüfung |
die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang von mindestens 10 Tagen Dauer |
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit |
Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs und der Assistentenzeit legt der Beauftragte im Ausbildungshandbuch fest.
Erleichterungen
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für PPL (Segelflugzeugführer, Motorseglerführer oder Flugzeugführer) benötigen nur einen 3-Tages-Lehrgang.
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für Tragschrauber müssen 150 Flugstunden als PIC auf aerodynamisch gesteuerten Luftfahrzeugen oder Tragschraubern, davon mindestens 70 Flugstunden als PIC auf aerodynamisch gesteuerten Flächenflugzeugen nachweisen, darunter mindestens 25 Flugstunden als PIC auf UL.
Die Auswahlprüfung wird auf die Praxis beschränkt, die anschließende Assistentenzeit erlassen.
Gültigkeit (gemäß LuftPersV §96)
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Die Berechtigung wird um weitere drei Jahre verlängert, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Die Berechtigung wird um weitere drei Jahre verlängert, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
Um das Ablaufdatum beizubehalten, den Antrag ca. 6 Wochen vor Ablauf einreichen.
Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge mit Passagieren der Passagierberechtigung.
Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mind. zwei Überlandflüge über mind. 200 km mit Zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehrers, alle nach Erwerb der Lizenz. Die Prüfung kann zusammen mit dem letzten 200 km Flug abgelegt werden, abnahmeberechtigt ist der mitfliegende UL-Fluglehrer, der dies auf dem Antrag bescheinigen muss.
Es ist zudem nach LuftPersV § 45a zu beachten: Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der letzten 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit der gleichen Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.
Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Privatflugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer wird die Passagierberechtigung zusammen mit Erteilung der Lizenz erteilt. Bei bestehender Passagierberechtigung für andere motorgetriebene Luftsportgeräte wird die Passagierberechtigung für Dreiachser ohne weitere Nachweise eingetragen.
Luftsportgeräteführer bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.
Die allgemeinen fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung sind:
Eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten UL von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem UL-Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein.
Zusätzlich für den Segelflugzeugschlepp:
Die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflugzeugen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.
Die Teilnahme an fünf Schleppstarts im Segelflugzeug, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.
Zusätzlich für den Bannerschlepp:
Die Durchführung von fünf Flügen mit Rollenbannern im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.
Diese Berechtigung wird grundsätzlich ohne Fangschlepp erteilt.
Zusätzlich für den Hängegleiterschlepp:
Die Durchführung von 20 Flügen mit Hängegleitern im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.
Die Teilnahme an fünf Schleppstarts am Hängegleiter, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.
Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV) |
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Luftrecht |
Flugfunk |
Navigation |
Meterologie |
Verhalten in besonderen Fällen |
Menschliches Leistungsvermögen |
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und ggf. pyrotechnische Einweisung |
Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV) |
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Mindestens 30 Flugstunden auf Tragschraubern, davon: |
Mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug mit 20 Alleinstarts |
Mindestens 150 Starts und Landungen |
Mindestens 10 Flugstunden mit Fluglehrer vor dem ersten Alleinflug |
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen |
Außenlandeübungen mit Fluglehrer |
Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von 200 km mit Zwischenlandung |
Mindestens drei Überlandflüge alleine über jeweils 50 km mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz |
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie das Verhalten bei Notfällen gemäß Flughandbuch |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat |
Theorie-Ausbildung |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in Verhalten in besonderen Fällen |
Die Theorie-Prüfung erfolgt in beiden Fächern beim Ausbildungsleiter |
Praxis-Ausbildung |
Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Die Mindeststundenanzahl entfällt, jedoch müssen alle Ausbildungsabschnitte gemäß Ausbildungshandbuch durchgeführt und im DAeC-Ausbildungsnachweisheft nachgewiesen werden |
Die Überlandflugausbildung reduziert sich auf einen Flug über mindestens 50 km und 3 Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Die Theorie-Prüfung in beiden Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Für Segelflugzeug- und Hubschrauberführer: Die praktische Ausbildung umfasst 30 Stunden Flugzeit, wovon bis zu 20 Flugstunden und 50 Landungen aus den letzten 24 Monaten auf Segelflugzeugen oder Hubschraubern angerechnet werden können, jedoch müssen alle Ausbildungsabschnitte gemäß Ausbildungshandbuch durchgeführt und im DAeC-Ausbildungsnachweisheft nachgewiesen werden. In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
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Führer von UL-Trikes: Die praktsiche Ausbildung umfasst 30 Stunden Flugzeit, wovon bis zu 5 Flugstunden auf UL-Trike angerechnet werden können. |
In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
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Die Praxis-Prüfung Hubschrauberführer erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012) |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter. |
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012) |
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Navigation |
Luftrecht (nur Prüfung) |
Technik |
Verhalten in besonderen Fällen |
Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat. |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012) |
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Navigation |
Luftrecht (nur Prüfung) |
Technik |
Verhalten in besonderen Fällen |
Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat. |
Praxis-Ausbildung |
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Die praktische Ausbildung umfasst
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In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
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Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Die Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Lehrberechtigung:
Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs und der Assistentenzeit legt der Beauftragte im Ausbildungshandbuch fest.
Erleichterungen
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für PPL (Segelflugzeugführer, Motorseglerführer oder Flugzeugführer) oder motorisierte Luftsportgeräte benötigen mindestens 70 Stunden und 150 Starts und Landungen als verantwortlicher Führer von Ultraleicht-Tragschraubern.
Diese Bewerber benötigen nur einen Praxis-Lehrgang. Die Auswahlprüfung wird auf die Praxis beschränkt, die anschließende Assistentenzeit erlassen.
Gültigkeit gemäß LuftpersV § 96
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 der 3 nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:
Um das Ablaufdatum beizubehalten, den Antrag ca. 6 Wochen vor Ablauf einreichen.
Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV) |
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Luftrecht |
Flugfunk |
Navigation |
Meterologie |
Verhalten in besonderen Fällen |
Menschliches Leistungsvermögen |
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und ggf. pyrotechnische Einweisung |
Die Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (5a) LuftPersV) |
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40 Flugstunden auf UL-Hubschraubern, davon |
mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug mit 20 Alleinstarts |
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen |
mindestens 10 Außenlandeübungen mit Fluglehrer |
mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von 150 km mit Zwischenlandung |
mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km |
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat |
Theorie-Ausbildung |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Theorie-Prüfung in beiden Fächern beim Ausbildungsleiter |
Praxis-Ausbildung |
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keine vorgeschriebenen Mindestflugstunden |
die Überlandflugausbildung reduziert sich auf einen Flug über mindestens 50 km mit 3 Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer |
3 Alleinstarts |
Praxis-Prüfung durch Ausbildungsleiter, hat er ausgebildet durch einen Prüfungsrat |
Theorie-Ausbildung |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
20 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen können auf die Grundausbildung angerechnet werden |
mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug mit 20 Alleinstarts |
Praxis-Prüfung durch Prüfungsrat |
Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge mit Passagieren der Passagierberechtigung.
Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mind. zwei Überlandflüge über mind. 200 km mit Zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehrers, alle nach Erwerb der Lizenz. Die Prüfung kann zusammen mit dem letzten 200 km Flug abgelegt werden, abnahmeberechtigt ist der mitfliegende UL-Fluglehrer, der dies auf dem Antrag bescheinigen muss.
Es ist zudem nach LuftPersV § 45a zu beachten: Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der letzten 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit der gleichen Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.
Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Hubschrauberführer wird die Passagierberechtigung zusammen mit Erteilung der Lizenz erteilt.
Theorie |
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Luftrecht |
Flugfunk |
Navigation |
Meterologie |
Verhalten in besonderen Fällen |
Menschliches Leistungsvermögen |
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung |
Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV) |
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25 Flugstunden auf Trike, davon: |
mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug u. mindestens 10 Flugstunden mit Lehrer |
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen |
Außenlandeübungen mit Fluglehrer |
Mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 km mit Zwischenlandung |
Mindestens drei Allein-Überlandflüge über jeweils 50 km |
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte |
Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer o.g. Luftfahrzeuge werden angerechnet. |
Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zeischenlandung auf fremdem Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen. |
Die Passagierberechtigung wird bei Bewerbern mit gültiger PPL ohne weitere Nachweise und bei Bewerbern mit bestehender Passagierberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit Erteilung der Lizenz mit eingetragen. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Bewerber mit gültiger Lizenz für schwerkraftgesteuerte Leichte Luftsportgeräte (Trike) prüft der Ausbildungsleiter. |
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012) |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter. |
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012) |
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Navigation |
Luftrecht (nur Prüfung) |
Technik |
Verhalten in besonderen Fällen |
Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat. |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Hängegleitern oder Gleitsegeln werden angerechnet. |
Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremden Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. 10 Flugstunden aus den letzten 24 Monaten als verantwortlicher Führer von Hängegleitern oder Gleitsegeln werden angerechnet. |
Mindestens 10 Flugstunden und zwei 100 km Überlandflüge mit Zwischenlandung auf fremden Platz mit Fluglehrer sowie mindestens 5 Alleinflugstunden sind durchzuführen. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie |
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Luftrecht |
Flugfunk |
Navigation |
Meterologie |
Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm |
Menschliches Leistungsvermögen |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV) |
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Flugausbildung auf motorlosen Gleitsegeln. Nachweis durch: |
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zusätzlich mindestens 30 bestätigte Flüge mit Gleitsegeln von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde (nach DHV/ÖAeC) |
Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) |
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke. |
(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.) |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Die Ausbildung erfolgt in einer entsprechend registrierten Ausbildungsstätte |
Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. aber nur ein Überlandflug von mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meteorologie und (bei Nachweis) Flugfunk und menschliches Leistungsvermögen können entfallen |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Praxis-Ausbildung |
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Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschrim (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) |
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke |
(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.) |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meteorologie und (bei Nachweis) Flugfunk und menschliches Leistungsvermögen können entfallen |
Die Theorie-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Praxis-Ausbildung |
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Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschrim (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) |
Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke |
(Erfolgt die Ausbildung auf Plätzen mit Zulassung nach § 25 Außenstart- und Landegenehmigung sind die Überlandflüge auf einem Verkehrslandeplatz mit Mischflugbetrieb durchzuführen und von der dortigen Luftaufsicht bestätigen zu lassen.) |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Fachliche Vorausetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung:
Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs und der Assistentenzeit legt der Beauftragte im Ausbildungshandbuch fest.
Erleichterungen
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für PPL (Segelflugzeugführer, Motorseglerführer, Flugzeugführer oder Hubschrauberführer) oder andere Luftsportgeräte benötigen:
Gültigkeit (gemäß LuftPersV § 96)
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 oder 3 der nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:
Die Lehrberechtigung für Motorschirm kann mit den Verlängerungsanträgen für Trike bzw. Motorschirm-Trike verlängert werden.
Luftsportgeräteführer bedürfen zur Mitnahme von Passagieren mit doppelsitzigen Motorschirmen der Passagierberechtigung.
Fachliche Voraussetzungen zum Erlangen der Berechtigung sind
Erleichterungen
Für Gleitsegel-Tandempiloten mit DHV-Lizenz können die Voraussetzungen nach 5.) auf 10 Ausbildungsflüge reduziert werden. Darunter müssen mindestens zwei Flüge in Begleitung eines ausbildungsberechtigten Fluglehrers sein. Eine theoretische und praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
ACHTUNG! Eine Übertragung der Passagierberechtiugng auf andere Muster oder von anderen Mustern gemäß § 84a LuftPersV ist nicht möglich.
Theorie (gemäß § 42 (2), (3) LuftPersV) |
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Luftrecht |
Flugfunk |
Navigation |
Meterologie |
Verhalten in besonderen Fällen |
Menschliches Leistungsvermögen |
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist) |
Pyrotechnik wird durch den Ausbildungsleiter der Flugschule geprüft und die Theorie-Prüfung durch einen Prüfungsrat |
Praxis-Ausbildung (gemäß § 42 (2), (4) LuftPersV) |
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Doppelsitzig: |
20 Starts in der betreffenden Startart |
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungsreinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart |
theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen |
Einsitzig: |
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen |
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer |
mindestens 5 Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist) |
Praxis-Ausbildung |
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Einweisung: mind. fünf Alleinflüge in der betreffenden Startart sind durchzuführen |
Die Theorie- und Praxis-Prüfung entfallen. |
Theorie-Ausbildung |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik (wenn das Gleitflugzeug mit Gesamtrettungssystem ausgerüstet ist) |
Die Theorie-Prüfung in allen drei Fächern erfolgt beim Ausbildungsleiter |
Praxis-Ausbildung |
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Doppelsitzig |
20 Starts in der betreffenden Startart |
Ausbildung zum Segelflugzeugführer bis zur Alleinflugreife in einer dazu berechtigten Ausbildungseinrichtung mit mindestens 20 Starts in der betreffenden Startart |
Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten bei Notfällen |
Einsitzig |
mindestens fünf Alleinflugstunden und 20 Alleinstarts auf Gleitflugzeugen |
mindestens ein Alleinflug mit mehr als 30 Minuten Dauer |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Ausbildungsleiter. |
Ausbildung in einer dazu registrierten Ausbildungsstätte:
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz vor dem 01.02.2012) |
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Einweisung in die Technik |
Einweisung in das Verhalten in besonderen Fällen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung aller 3 Fächer erfolgt beim Ausbildungsleiter. |
Theorie-Ausbildung (Erhalt Motorschirm Lizenz nach dem 01.02.2012) |
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Navigation |
Luftrecht (nur Prüfung) |
Technik |
Verhalten in besonderen Fällen |
Pyrotechnik |
Die Theorie-Prüfung erfolgt beim Prüfungsrat. |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Theorie-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung |
Meterologie und (bei Nachweis) Flugfunk kann entfallen |
Einweisung in die Pyrotechnik |
Praxis-Ausbildung |
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Wie Bewerber ohne fliegerische Vorbildung. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrberechtigung |
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Eine gültige Lehrberechtigung für Segelflugzeugführer, Motorseglerführer, Flugzeugführer (SEP) oder aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge |
Bei vorliegender gültiger Lehrberechtigung für Segelflugzeugführer wird sie ohne weitere Nachweise eingetragen. |
Bewerber mit einer gültigen Lehrberechtigung für Motorseglerführer oder Flugzeugführer (SEP) oder für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge benötigen: mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Gleitflugzeugen sowie eine erfolgreich abgelegte Praxis-Prüfung bei einem Prüfungsrat. |
Die Praxis-Prüfung erfolgt durch den Prüfungsrat. |
Gültigkeit (gemäß LuftPersV § 96)
Die Lehrberechtigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Nach Ablauf müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 der 3 nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:
Lizenzen/Erlaubnisse UL | gem. LuftKostV | DAeC-Mitglieder inkl. 7% MwSt. | Nichtmitglieder inkl. 19% MwSt. |
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Ausstellung Luftfahrerschein | IV (1) | 74,90 € | 83,30 € |
Prüfung (Theorie/Praxis) | III (9) | 80,00 € | 89,00 € |
Befähigungsüberprüfung | III (13) | 160,50 € | 178,50 € |
Erneuerung oder | § 2 Abs. 2 | 48,15 € | 53,55 € |
Zweitschrift bei Verlust | IV (20) | 37,45 € | 41,65 € |
Änderung der Lizenz (z.B. Adressänderung) | § 2 Abs. 2 | 37,45 € | 41,65 € |
Passagierberechtigung | IV (6) | 74,90 € | 83,30 € |
Prüfung Passagierberechtigung | III (19) | 26,75 € | 29,75 € |
Schleppberechtigung | IV (6) | 74,90 € | 83,30 € |
Lehrberechtigung | IV (7) | 64,20 € | 71,40 € |
Verlängerung Lehrberechtig. (alle 3 Jahre) | § 2 Abs. 2 | 32,10 € | 35,70 € |